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Den USA wird vom EuGH kein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt (C-311/18, Schrems II). Insbesondere wird bemängelt, dass Zugriffe durch US-Behörden gesetzlich nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind, keine gerichtlichen Genehmigungen für solche Zugriffe verankert sind und EU-Bürger dagegen keine wirksamen Rechtsbehelfe haben.
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